BFH - Urteil vom 26.04.2001
V R 9/01
Normen:
AO § 152 Abs. 1 ; UStG (1999) § 18 Abs. 6 ; UStDV (1999) §§ 46, 47, 48 ;
Fundstellen:
BFHE 194, 541
DB 2001, 1653
DStZ 2000, 672
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Kein Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung

BFH, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen V R 9/01

DRsp Nr. 2001/10414

Kein Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerung

»Die Finanzbehörde ist - entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 - nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.«

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1 ; UStG (1999) § 18 Abs. 6 ; UStDV (1999) §§ 46, 47, 48 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Handelsvertreter, war für den Besteuerungszeitraum 2000 verpflichtet, monatlich Voranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben. Er beantragte am 22. Februar 2000 durch Abgabe des entsprechenden Vordrucks, Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Er gab die Vorauszahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr 1999 mit 26 915 DM und die Sondervorauszahlung (1/11 hiervon) mit 2 446 DM an.

Mit Bescheid vom 8. März 2000 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Verspätungszuschlag von 240 DM "zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2000" mit der Begründung fest, dass der Antrag des Klägers auf "Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000" erst am 22. Februar 2000 eingegangen sei. Auf den dagegen eingelegten Einspruch setzte das FA den Verspätungszuschlag auf 20 DM herab und wies den Rechtsbehelf im Übrigen zurück.