FG Thüringen - Urteil vom 28.07.2004
IV 396/00
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 75

Kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Carports neben dem privaten Wohnhaus

FG Thüringen, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen IV 396/00

DRsp Nr. 2005/19553

Kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Carports neben dem privaten Wohnhaus

Allein das Einstellen eines im Betriebsvermögen gehaltenen Fahrzeugs unter einen neben dem Familienwohnhaus des Unternehmers ohne räumlichen Bezug zu seinem Unternehmen errichteten Carport führt nicht dazu, dass der Carport (teil-)unternehmerisch genutzt wird. Der allein privaten Zwecken dienende Carport kann nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden; dem Unternehmer steht folglich aus den Kosten der Errichtung des Carports kein Vorsteuerabzug zu.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Umsatzsteuer der Kalenderjahre 1992 - 1994. Die Parteien haben den Rechtsstreit am 14. Juni 2004 erörtert und in einer Vielzahl von Streitpunkten Einigkeit erzielt. Wegen des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Niederschrift vom 14. Juni 2004 verwiesen.

Umstritten ist noch, ob der Beklagte dazu berechtigt war, die Ergebnisse einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung der Besteuerung zu Grunde zu legen und ob der Kläger Vorsteuer aus der Errichtung eines Carports neben dem Familien-Wohnhaus in F. beanspruchen kann.

I. Verwertungsverbot