Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen (Kosten für Rechts-, Steuer- und Emissionsberatung, Finanzwerbung, Kosten für Erstellung, Übersetzung und Druck des Verkaufsprospektes, Kosten für Präsentationsveranstaltungen) der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Börsengang (Zulassungstag zur Börse am 5. 5. 2000 mit einem Kurs von rd. 14 Euro).
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