FG Köln - Urteil vom 12.03.2014
4 K 2374/10
Normen:
UStG § 16; AO § 163; AO § 227; UStG § 15 Abs 1 Nr 1;

Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers; Vertrauensschutz

FG Köln, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 2374/10

DRsp Nr. 2014/9055

Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers; Vertrauensschutz

1) Aus Rechnungen mit fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers ist der Abzug von Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu versagen. 2) Dies gilt auch dann, wenn trotz fehlerhafter Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann. 3) Der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ist auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegen; in diesem Fall kann der Vorsteuerabzug allein im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO gewährt werden.

Normenkette:

UStG § 16; AO § 163; AO § 227; UStG § 15 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von in Rechnungen zweier Unternehmen enthaltenen Vorsteuerbeträgen.