FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2009
12 K 2724/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 4; UStG § 14a; ZPO § 227;

Kein Vorsteuerabzug bei Mehrwertsteuerhinterziehung; Unzulässigkeit eines Antrags auf Terminsänderung und eines Ablehnungsgesuchs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 2724/08

DRsp Nr. 2010/11654

Kein Vorsteuerabzug bei Mehrwertsteuerhinterziehung; Unzulässigkeit eines Antrags auf Terminsänderung und eines Ablehnungsgesuchs

1. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der Unternehmer. 2. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Unternehmer nicht glaubhaft macht, welche konkreten, in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen an ihn erbracht worden sind und wenn der Unternehmer aufgrund objektiver Umstände hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an Umsätzen beteiligt, die in eine Mehrwersteuerhinterziehung einbezogen sind. 3. Ein Antrag auf Terminsänderung aufgrund einer Terminskollision ist abzulehnen, wenn nicht erkennbar ist, weshalb sich der Bevollmächtigte im Termin nicht von einem anderen Mitglied seiner Sozietät vertreten lassen kann. 4. Ein Ablehungsgesuch ist rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig, wenn es darauf abzielt, das Gericht zu der von dem Kläger begehrten Terminsänderung zu bewegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 4; UStG § 14a; ZPO § 227;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die für den Vorsteuerabzug vorausgesetzten Leistungen wirklich erbracht wurden.