FG Nürnberg - Urteil vom 04.03.2008
II 26/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Kein Vorsteuerabzug, wenn der tatsächlich liefernde

FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen II 26/05

DRsp Nr. 2008/11714

Kein Vorsteuerabzug, wenn der tatsächlich liefernde

1. Ist eine Lieferung tatsächlich einem Unternehmer zuzurechnen, der unberechtigt unter fremdem Namen auftritt, so ist ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über diese Lieferung, die auf den fremden Namen lautet, nicht zu gewähren. 2. Es genügt nicht den Anforderungen eines Vertrauensschutzes auf die Rechtmäßigkeit eines Liefervorganges, wenn ein Unternehmer sich nicht der Richtigkeit der Geschäftsdaten seines Vertragspartners versichert. 3. Die Feststellungslast, dass eine Rechnung in einem bestimmten Besteuerungszeitraum vorlag, trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Firma A. B. Baumaschinen Nutzfahrzeuge in C., D.straße ..., berechtigt ist.