I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April und Mai 1999 den Vorsteuerabzug aus "belegmäßig nachgewiesenen Reisekosten der Arbeitnehmer für Übernachtung" in Höhe von 1 825,93 DM (für April) und von 2 504,73 DM (für Mai) geltend. Sie hatte dies in einer Anlage zu den Voranmeldungen mitgeteilt und erläutert, dass ein Vorsteuerabzugsverbot ihrer Meinung nach gegen Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) verstoße. Die bezeichneten Übernachtungskosten hatte die Klägerin bezahlt. Sie waren überwiegend ihr und in einigen Fällen ihren Arbeitnehmern berechnet worden.
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