BFH - Urteil vom 23.11.2000
V R 49/00
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1a Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 136
BFH/NV 2001, 404
BFHE 193, 170
BStBl II 2001, 266
DB 2001, 77
DStR 2001, 23
DStZ 2001, 211
NJW 2001, 847
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Kein Vorsteuerausschluss bei Übernachtungskosten

BFH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen V R 49/00

DRsp Nr. 2000/10334

Kein Vorsteuerausschluss bei Übernachtungskosten

»Der Unternehmer kann sich für den Vorsteuerabzug aus Kosten für Reisen seines Personals, soweit es sich um Übernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Der Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG ist insoweit unanwendbar.«

Normenkette:

UStG (1999) § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1a Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April und Mai 1999 den Vorsteuerabzug aus "belegmäßig nachgewiesenen Reisekosten der Arbeitnehmer für Übernachtung" in Höhe von 1 825,93 DM (für April) und von 2 504,73 DM (für Mai) geltend. Sie hatte dies in einer Anlage zu den Voranmeldungen mitgeteilt und erläutert, dass ein Vorsteuerabzugsverbot ihrer Meinung nach gegen Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) verstoße. Die bezeichneten Übernachtungskosten hatte die Klägerin bezahlt. Sie waren überwiegend ihr und in einigen Fällen ihren Arbeitnehmern berechnet worden.