BFH - Urteil vom 10.06.1999
V R 82/98
Normen:
UStG (1993 a.F.) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; AO (1977) § 162 ;
Fundstellen:
BB 2000, 187
BFH/NV 1999, 1575
BFHE 188, 460
DB 1999, 1788
DStR 1999, 1265
DStZ 1999, 800
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen V R 82/98

DRsp Nr. 1999/8456

Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

»Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs können nicht im Wege einer Schätzung unterstellt werden.«

Normenkette:

UStG (1993 a.F.) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; AO (1977) § 162 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Zimmerei. Im Rahmen seines Unternehmens nutzte er einen PKW. Ein Fahrtenbuch führte er nicht.In seiner Steuererklärung für das Streitjahr 1996 setzte der Kläger für die private PKW-Nutzung einen Wert von 2 320 DM an. Dabei ging der Kläger von dem Entnahmewert der PKW-Nutzung (monatlich 1 v.H. des Listenpreises des PKW) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus und legte ihn --nach einem Abzug für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten und einem weiteren Abzug für die im Listenpreis enthaltene Umsatzsteuer-- als Bemessungsgrundlage für die "Entnahme von sonstigen Leistungen" zugrunde.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hielt den Abzug für die im Listenpreis enthaltene Umsatzsteuer nicht für gerechtfertigt und erhöhte dementsprechend den Wert der privaten Kfz-Nutzung um 349 DM (Umsatzsteuerbescheid vom 27. November 1997).