BFH - Beschluß vom 12.10.2000
V B 66/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 296

Keine Gleichheit im Unrecht; verbindliche Auskunft

BFH, Beschluß vom 12.10.2000 - Aktenzeichen V B 66/00

DRsp Nr. 2001/325

Keine "Gleichheit im Unrecht"; verbindliche Auskunft

1. Gegen eine Steuerfestsetzung kann ein Stpfl. nicht einwenden, das FA ziehe andere Stpfl. zu Unrecht nicht zur Steuer heran; insoweit gibt es keine Gleichheit im Unrecht. 2. Zu den Anforderungen an die verbindliche Auskunft eines Finanzbeamten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vermietete seit mehreren Jahren --bis zum Tode ihres im Februar 1992 verstorbenen Ehemannes mit diesem in Grundstücksgemeinschaft-- kurzfristig an Feriengäste sowie langfristig Wohnraum in X. In den Einkommensteuererklärungen für 1989 bis 1994 (Streitjahre) wurden Einnahmen aus der Wohnungsvermietung zwischen 46 000 DM und 66 000 DM jährlich erklärt. Die Steuererklärungen gab die Klägerin persönlich beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab. Umsatzsteuererklärungen wurden dagegen nicht abgegeben; hierzu war die Klägerin vom FA auch nicht aufgefordert worden.

Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das FA für die Streitjahre Umsatzsteuer fest, soweit die Vermietung kurzfristig an Feriengäste erfolgt war und deshalb die daraus erzielten Umsätze gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht steuerfrei waren. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Daraufhin erhob die Klägerin Klage.