Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer Unternehmen durch Zahlung von für private Krankenkassen bzw. Beihilfeträger bestimmte Abschläge an die Zentrale Stelle zur ABrechnung von Arzneimittelrabatten (ZESAR) Zeitpunkt der Zustellung einer per Empfangsbekenntnis zugestellten Klageschrift bei einer Behörde
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 7 K 7323/12
DRsp Nr. 2015/12112
Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer Unternehmen durch Zahlung von für private Krankenkassen bzw. Beihilfeträger bestimmte Abschläge an die „Zentrale Stelle zur ABrechnung von Arzneimittelrabatten” (ZESAR) Zeitpunkt der Zustellung einer per Empfangsbekenntnis zugestellten Klageschrift bei einer Behörde
1. Die – für private Krankenkassen und Träger der Beihilfe in Krankheitsfällen bestimmten – Abschläge auf den Netto-Herstellerpreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die pharmazeutische Unternehmen nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) seit dem 1.1.2011 an die ZESAR zu leisten haben, können auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der EuGH-Rechtsprechung nicht bei der Bemessung des Entgelts i.S. des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG oder als Änderung der Bemesssungsgrundlage gem. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG bezüglich der Arzneimittellieferungen an Apotheken oder Zwischenhändler berücksichtigt werden.
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