FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2009
7 K 3062/06 B
Normen:
AO § 174 Abs. 3 S. 1; AO § 174 Abs. 4 S. 1; AO § 174 Abs. 4 S. 3; AO § 174 Abs. 4 S. 4; UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 1993 § 15a; UStG 1993 § 1 Abs. 1a S. 2; UStG 2002 § 15a Abs. 1 S. 1; UStG 2002 § 15a Abs. 4 S. 1; UStG 2002 § 27 Abs. 8; UStDV § 44 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2010, 695
EFG 2010, 180

Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines leer stehenden Teileigentums an eine Bank bei anschließender Nutzung als Bankgebäude; Zulässigkeit einer Änderung nach § 174 AO auch bei falscher Sachverhaltswürdigung des Finanzamts im Zusammenhang mit zeitlicher Zuordnung einer Vorsteuerberichtigung; Kein einheitlicher bestimmter Sachverhalt i. S. v. § 174 Abs. 4 AO bei Verkauf mehrerer Teileigentümer in einer Urkunde; Später geänderter Bescheid i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 4 AO bei Verböserung im Rahmen der Einspruchsentscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 3062/06 B

DRsp Nr. 2009/25825

Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung bei Veräußerung eines leer stehenden Teileigentums an eine Bank bei anschließender Nutzung als Bankgebäude; Zulässigkeit einer Änderung nach § 174 AO auch bei falscher Sachverhaltswürdigung des Finanzamts im Zusammenhang mit zeitlicher Zuordnung einer Vorsteuerberichtigung; Kein einheitlicher "bestimmter Sachverhalt" i. S. v. § 174 Abs. 4 AO bei Verkauf mehrerer Teileigentümer in einer Urkunde; "Später geänderter Bescheid" i.S. von § 174 Abs. 4 Satz 4 AO bei Verböserung im Rahmen der Einspruchsentscheidung

1. Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn bislang leer stehende, nach dem Geschäftsmodell des Eigentümers zur Vermietung bestimmte Teileigentümer an eine Bank verkauft werden, die dort anschließend ihr Bankgeschäft betreibt.