UStG (1993) § 4 Nr. 11 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 319
BFHE 219, 237
BStBl II 2008, 829
DB 2007, 2817
DStR 2007, 2322
VersR 2008, 1237
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 450/00
Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG
BFH, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen V R 50/05
DRsp Nr. 2007/22928
Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG
»Zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i.S. von § 4 Nr. 11 UStG gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers i.S. des § 4 Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers i.S. von § 92 und § 93HGB auszulegen (Änderung der Rechtsprechung).«
Normenkette:
UStG (1993) § 4 Nr. 11 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. a ;
Gründe:
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