1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zahlte seinen auf auswärtigen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmern in den Streitjahren 1993 und 1994 sog. Auslösungen (zur Abgeltung für berufliche Mehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit) und beanspruchte dafür pauschal den Vorsteuerabzug nach §§ 36 bis 38 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1993.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1993 und 1994 fest, ohne die erwähnten Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen. Das FA wies den Einspruch des Klägers unter Hinweis auf § 37 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 5 UStDV 1993 zurück, weil die von ihm vorgelegten Belege keine Angaben über den Zweck der Reise enthielten und die Beträge nicht erkennbar seien, aus denen die Vorsteuerbeträge errechnet worden seien.
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