BFH - Beschluß vom 17.02.2000
V B 144/99
Normen:
EG Art. 234 Abs. 2; EWGVtr Art. 177; FGO § 115 Abs. 2 ; UStDV (1993) § 36 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 999

Keine Vorlagepflicht an EuGH für Finanzgerichte

BFH, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen V B 144/99

DRsp Nr. 2000/5001

Keine Vorlagepflicht an EuGH für Finanzgerichte

Finanzgerichte sind als erstinstanzliche Gerichte nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH gem. Art. 234 Abs. 2 EU-Vertrag (Art. 177 Abs. 2 EGV) einzuholen.

Normenkette:

EG Art. 234 Abs. 2; EWGVtr Art. 177; FGO § 115 Abs. 2 ; UStDV (1993) § 36 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zahlte seinen auf auswärtigen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmern in den Streitjahren 1993 und 1994 sog. Auslösungen (zur Abgeltung für berufliche Mehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit) und beanspruchte dafür pauschal den Vorsteuerabzug nach §§ 36 bis 38 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1993.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1993 und 1994 fest, ohne die erwähnten Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen. Das FA wies den Einspruch des Klägers unter Hinweis auf § 37 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 5 UStDV 1993 zurück, weil die von ihm vorgelegten Belege keine Angaben über den Zweck der Reise enthielten und die Beträge nicht erkennbar seien, aus denen die Vorsteuerbeträge errechnet worden seien.