FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 18.11.2014
1 K 1480/12
Normen:
UStG § 2 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 1 S. 3; EGRL 112/2006 Art. 11;

Keine zwingende Einbeziehung von Nichtunternehmern in eine umsatzsteuerliche Organschaft Unternehmereigenschaft bei Erhalt von Kostenerstattungen als Entgelt

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 1 K 1480/12

DRsp Nr. 2015/5867

Keine zwingende Einbeziehung von Nichtunternehmern in eine umsatzsteuerliche Organschaft Unternehmereigenschaft bei Erhalt von Kostenerstattungen als Entgelt

1. Aus Art. 11 MwStSystRL erwächst keine Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten, Nichtunternehmer in eine umsatzsteuerliche Organschaft (zwingend) einzubeziehen. 2. Die Regelung in § 2 Abs. 2 UStG ist dahingehend zu verstehen, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Beschränkung der umsatzsteuerlichen Organschaft auf Unternehmer i. S. d. UStG eine Maßnahme getroffen hat, die der Steuerhinterziehung bzw. Steuerumgehung vorbeugen soll. 3. Der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft steht nicht entgegen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Eine solche ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 3 UStG nicht erforderlich. Für die Unternehmereigenschaft reicht es nämlich aus, dass eine Einnahmenerzielungsabsicht vorliegt. 4.Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist auch, wer im Ergebnis lediglich die entstandenen Kosten zuzüglich eines Aufschlags für Gemeinkosten als Entgelt erhält.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 1 S. 3; EGRL 112/2006 Art. 11;

Tatbestand