KG - 02.08.1983 (17 UF 2956/83) - DRsp Nr. 1994/7896
KG, vom 02.08.1983 - Aktenzeichen 17 UF 2956/83
DRsp Nr. 1994/7896
Die Nichtigkeit von § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB hat zur Folge, daß § 1671BGB jetzt ohne Abs. 4 Satz 1 anzuwenden ist. Das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern ist daher grundsätzlich gleichberechtigt als dritte Möglichkeit neben die Alleinsorgeberechtigung des Vaters oder der Mutter getreten.