KG - 03.07.1985 (18 WF 3100/85) - DRsp Nr. 1994/7846
KG, vom 03.07.1985 - Aktenzeichen 18 WF 3100/85
DRsp Nr. 1994/7846
Grundsätzlich ist das Familiengericht in einer Scheidungssache nicht befugt, entgegen der Vorschrift des § 216 Abs. 2ZPO einen Termin zur mündlichen Verhandlung erst dann zu bestimmen, wenn auch die Folgesachen entscheidungsreif sind. Nur in bestimmten Ausnahmefällen darf die Terminierung trotz Terminbestimmungsantrags einer Partei solange hinausgeschoben werden [in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats, FamRZ 1983, 821].