»...[Es] stellt sich die Frage, ob die Kl. [Unterhaltsberechtigte] aufgrund der angeführten Ermächtigung der Stadt M. auch befugt sind, die vor der Klagezustellung im Wege der Überleitung [§§ 90, 91 BSHG] auf die Stadt M. übergegangenen [Unterhalts-]Ansprüche [gegen den Unterhaltsschuldner] geltend zu machen. ... Wird, wie hier mit der Ermächtigung der Stadt M., dem früheren Anspruchsinhaber als nunmehr Rechtsfremdem hinsichtlich der vor Klageerhebung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche durch Rechtsgeschäft (Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB) die Prozeßführungsbefugnis übertragen, liegt gewillkürte Prozeßstandschaft vor. Diese ist nach h. M. grundsätzlich zulässig [folgen Hinw.].
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