KG vom 06.11.1987
16 WF 6026/87
Normen:
BGB § 185 Abs.1; ZPO § 51 ;
Fundstellen:
DRsp IV(408)168b-c
FamRZ 1988, 300

KG - 06.11.1987 (16 WF 6026/87) - DRsp Nr. 1992/7322

KG, vom 06.11.1987 - Aktenzeichen 16 WF 6026/87

DRsp Nr. 1992/7322

b-c. Zulässigkeit gewillkürter, auf entsprechender Ermächtigung beruhender Prozeßstandschaft des Unterhaltsberechtigten zur Geltendmachung der vor Klageerhebung auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen (c) unabhängig vom Bestehen eines eigenen rechtlichen Interesses des Ermächtigten an der Prozeßführung.

Normenkette:

BGB § 185 Abs.1; ZPO § 51 ;

»...[Es] stellt sich die Frage, ob die Kl. [Unterhaltsberechtigte] aufgrund der angeführten Ermächtigung der Stadt M. auch befugt sind, die vor der Klagezustellung im Wege der Überleitung [§§ 90, 91 BSHG] auf die Stadt M. übergegangenen [Unterhalts-]Ansprüche [gegen den Unterhaltsschuldner] geltend zu machen. ... Wird, wie hier mit der Ermächtigung der Stadt M., dem früheren Anspruchsinhaber als nunmehr Rechtsfremdem hinsichtlich der vor Klageerhebung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche durch Rechtsgeschäft (Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB) die Prozeßführungsbefugnis übertragen, liegt gewillkürte Prozeßstandschaft vor. Diese ist nach h. M. grundsätzlich zulässig [folgen Hinw.].