KG - 10.06.1986 (13 UF 731/86) - DRsp Nr. 1994/7830
KG, vom 10.06.1986 - Aktenzeichen 13 UF 731/86
DRsp Nr. 1994/7830
Weder vor noch während des Rechtsstreites kann für die Ausgleichsforderung einstweiliger Rechtsschutz gem. §§ 916 ff. ZPO in Anspruch genommen werden. Bis zur Rechtskraft des Urteils ist die Ausgleichsforderung ein künftiges Recht, nicht aber ein bedingtes oder betagtes, das gem. § 916 Abs. 2ZPO Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzes sein könnte.