Bestellung eines Pflegers mit dem Wirkungskreis gemäß Nr. 1 für ein deutsches nichteheliches Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (hier: erforderliche Zustimmung des Kindes zu dem vom ausländischen Ehemann der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis).
»Für ein deutsches nichteheliches Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist angesichts des Nichteintritts einer gesetzlichen Amtspflegschaft (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 1 JWG) ein Pfleger mit dem Wirkungskreis des § 1706 Nr. 1BGB zu bestellen, wenn hierfür wegen der Notwendigkeit der Zustimmung des Kindes zum Vaterschaftsanerkenntnis oder wegen sonstiger Aufgaben des § 1706 Nr. 1 BGB ein Bedürfnis besteht.«