KG - 13.04.1994 (12 U 5502/93) - DRsp Nr. 1995/3652
KG, vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 12 U 5502/93
DRsp Nr. 1995/3652
1. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte kann bei einem Totalschaden auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.07.90 in das UStG eingefügten § 25aUStG die Mehrwertsteuer auf den vollen Netto-Wiederbeschaffungswert und nicht nur auf die Händlergewinnspanne ersetzt verlangen.2. Bei Anschaffung eines Neufahrzeuges darf der Geschädigte schadensersatzrechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Anschaffung eines dem Unfallfahrzeug entsprechenden Gebrauchtfahrzeuges.