KG vom 13.04.1994
12 U 5502/93
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ; UStG § 25a;
Fundstellen:
NZV 1994, 225
SP 1994, 288

KG - 13.04.1994 (12 U 5502/93) - DRsp Nr. 1995/3652

KG, vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 12 U 5502/93

DRsp Nr. 1995/3652

1. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte kann bei einem Totalschaden auch nach Inkrafttreten des mit Wirkung ab 01.07.90 in das UStG eingefügten § 25a UStG die Mehrwertsteuer auf den vollen Netto-Wiederbeschaffungswert und nicht nur auf die Händlergewinnspanne ersetzt verlangen. 2. Bei Anschaffung eines Neufahrzeuges darf der Geschädigte schadensersatzrechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Anschaffung eines dem Unfallfahrzeug entsprechenden Gebrauchtfahrzeuges.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ; UStG § 25a;
Fundstellen
NZV 1994, 225
SP 1994, 288