Vgl. die entsprechenden Ausführungen bei § 1615f BGB Anm. zu LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 2 (Stichwort: Aufnahme des Kindes in den väterlichen Haushalt).
B. a. Der Zweck des § 1615f BGB besteht darin, den faktischen Nachteil auszugleichen, den das nichteheliche Kind dadurch erleidet, daß es nicht am väterlichen Haushalt teilhat. Ein Anspruch auf Regelunterhalt ist demzufolge dann ausgeschlossen, wenn das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen worden ist.
b. Das Kind ist auch dann in den väterlichen Haushalt aufgenommen, wenn der Vater es entführt hat und gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter alleine bei sich versorgt.
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