KG vom 13.12.1985
3 U 3731/85
Normen:
BGB § 1612, § 1615f;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 1039
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 55
LSK-FamR/Hannemann, § 1615f BGB LS 2

KG - 13.12.1985 (3 U 3731/85) - DRsp Nr. 1994/7836

KG, vom 13.12.1985 - Aktenzeichen 3 U 3731/85

DRsp Nr. 1994/7836

A. Hat ein Vater sein nichteheliches Kind entführt und versorgt er es gegen den Willen der Mutter bei sich, entfällt seine Verpflichtung zur Zahlung des Regelunterhalts; anstelle der Pflicht zur Zahlung einer Geldrente (vgl. § 1612 Abs. 3 BGB) tritt das Unterhaltsbestimmungsrecht des Vaters (§ 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Normenkette:

BGB § 1612, § 1615f;

Hinweise:

Vgl. die entsprechenden Ausführungen bei § 1615f BGB Anm. zu LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 2 (Stichwort: Aufnahme des Kindes in den väterlichen Haushalt).

B. a. Der Zweck des § 1615f BGB besteht darin, den faktischen Nachteil auszugleichen, den das nichteheliche Kind dadurch erleidet, daß es nicht am väterlichen Haushalt teilhat. Ein Anspruch auf Regelunterhalt ist demzufolge dann ausgeschlossen, wenn das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen worden ist.

b. Das Kind ist auch dann in den väterlichen Haushalt aufgenommen, wenn der Vater es entführt hat und gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter alleine bei sich versorgt.