KG - 15.05.1986 (19 UF 2207/85) - DRsp Nr. 1994/7831
KG, vom 15.05.1986 - Aktenzeichen 19 UF 2207/85
DRsp Nr. 1994/7831
War ein Ehegatte (hier: 42 Jahre alter Polizeibeamter) krankheitshalber befristet in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden, wobei seine erneute Wiederverwendung in absehbarer Zeit nahelag (er ist danach auch tatsächlich wieder in den aktiven Dienst übernommen worden), so ist gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 1BGB von den fiktiven Versorgungsbezügen und einer Gesamtzeit bis zur Altersgrenze auszugehen.