KG - 16.09.1983 (1 W 4545/83) - DRsp Nr. 1994/7893
KG, vom 16.09.1983 - Aktenzeichen 1 W 4545/83
DRsp Nr. 1994/7893
Die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes durch das Vormundschaftsgericht kann nicht vor Geburt des Kindes erfolgen.Sie würde als bedingtes Geschäft gegen § 1724BGB verstoßen. Eine Zulässigkeit kann auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 1600b Abs. 2BGB hergeleitet werden.