KG vom 16.09.1992
18 UF 3698/90
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
DRsp I(166)264a
FamRZ 1993, 570
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 53

KG - 16.09.1992 (18 UF 3698/90) - DRsp Nr. 1994/7737

KG, vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 18 UF 3698/90

DRsp Nr. 1994/7737

Der Ehezeitanteil einer limitierten Versorgung (hier: Kappungsgrenze bei Überschreiten der betrieblichen Versorgung zuzügl. der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ähnlicher Versorgungen von 2/3 des letzten Bruttomonatsgehalts, wobei jedoch 10 % des Gehalts ohne Kürzungsmöglichkeit zugesagt waren) ist nach der Hochrechnungsmethode zu errechnen, wenn die Betriebsrente wegen Ausscheidens aus dem Betrieb feststeht und keiner Veränderung mehr unterliegt.

Normenkette:

BGB § 1587a;

Hinweise:

Das KG hat dabei für die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Altersgrenze die Werte aus der Auskunft der Arbeitgeberin entnommen.

Fundstellen
DRsp I(166)264a
FamRZ 1993, 570
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 53