KG - 17.07.1989 (18 UF 3249/89) - DRsp Nr. 1994/7808
KG, vom 17.07.1989 - Aktenzeichen 18 UF 3249/89
DRsp Nr. 1994/7808
Auch in einem durch den unterhaltspflichtigen Elternteil im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des Kindes angestrengten Abänderungsprozeß muß das Kind die für seinen Unterhaltsbedarf maßgebliche Haftungsquote gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB und die sie begründenden Tatsachen (Erwerbs- und Vermögensverhältnisse) darlegen und beweisen.