KG vom 19.10.1982
16 UF 2772/81
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 955

KG - 19.10.1982 (16 UF 2772/81) - DRsp Nr. 1994/7910

KG, vom 19.10.1982 - Aktenzeichen 16 UF 2772/81

DRsp Nr. 1994/7910

a. Das Familiengericht darf nicht bereits dann von dem übereinstimmenden Elternvorschlag abweichen, wenn es die vorgeschlagene Lösung für unzweckmäßig hält; vielmehr ist eine Abweichung nur dann gerechtfertigt, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist. b. Dementsprechend ist eine Abweichung vom Elternvorschlag nur dann zulässig, wenn dafür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, und wenn ohne die Abweichung eine ungünstige Entwicklung des Kindes und damit eine ernstliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist.

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
FamRZ 1982, 955