Das Kammergericht (aaO.) hat jedoch festgestellt, daß bei Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Drittbeteiligten die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind. Hätte das Rechtsmittel Erfolg gehabt, sind die Kosten nach § 93 a ZPO gegeneinander aufzuheben; dagegen hätte der Drittbeteiligte die Kosten ganz oder anteilmäßig zu tragen, wenn er voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre.
Das Kammergericht (aaO.) hat jedoch festgestellt, daß bei Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Drittbeteiligten die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind. Hätte das Rechtsmittel Erfolg gehabt, sind die Kosten nach § 93 a ZPO gegeneinander aufzuheben; dagegen hätte der Drittbeteiligte die Kosten ganz oder anteilmäßig zu tragen, wenn er voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Vgl. zur Anwendung von § 93 a ZPO im Beschwerdeverfahren betreffend den VA bei Tod eines Ehegatten BGH, FamRZ 1983, 683.
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