KG vom 25.01.1985
1 W 6117/84
Normen:
BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 526

KG - 25.01.1985 (1 W 6117/84) - DRsp Nr. 1994/7860

KG, vom 25.01.1985 - Aktenzeichen 1 W 6117/84

DRsp Nr. 1994/7860

Soll die Personensorge zum Zwecke der Adoption entzogen werden, so ist dies erst dann zulässig, wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß das Kind ohne nachhaltige Gefährdung seines Wohles in die elterliche Familie zurückkehren kann.

Normenkette:

BGB § 1666a;
Fundstellen
FamRZ 1985, 526