KG - 25.06.1992 (16 WF 1676/92) - DRsp Nr. 1994/7748
KG, vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 16 WF 1676/92
DRsp Nr. 1994/7748
Lebt ein eheliches, minderjähriges Kind mit der Mutter im Westteil Berlins und der barunterhaltspflichtige Vater im Ostteil der Stadt, richtet sich der gesetzliche Mindestbedarf (§ 1610 Abs. 3BGB) des unterhaltsbedürftigen Kindes nach den Einkommensverhältnissen der Mutter, in deren Pflege sich das Kind befindet. Damit ist Bemessungsgrundlage die im früheren Westteil Berlins geltende Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts, nicht aber die für den Beitrittsteil des Landes Berlin erarbeitete Unterhaltstabelle.