KG - 26.11.1991 (1 W 5804/88) - DRsp Nr. 1994/7777
KG, vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 1 W 5804/88
DRsp Nr. 1994/7777
a. Hatte das nichteheliche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stand es nach § 1705BGB unter der elterlichen Sorge der Mutter, so wurde das Jugendamt mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter gem. § 1710BGB i.V.m. §§ 1709 Satz 1 BGB i.V.m. 40 Abs.1 JWG Pfleger nach § 1706BGB. Nach Wegfall des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) sind dieselben Voraussetzungen nunmehr in § 1709 Abs.1 Satz 1 BGB enthalten.b. Hat das Kind inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach USA verlegt, bestimmt sich von diesem Zeitpunkt an das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind nach dem dort geltenden Recht. Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erlischt die deutschrechtliche Amtspflegschaft kraft Gesetzes; einer Aufhebung durch ein deutsches Vormundschaftsgericht bedarf es nicht.