»... Im Vordergrund steht hier.. die grundsätzliche Frage, ob die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes, dessen Eltern in freier Partnerschaft zusammenleben und welches während der Berufsausübung der Mutter vom vorübergehend nicht berufstätigen Vater persönlich betreut wird, dem Wohl des Kindes entspricht [§ 1723 BGB]. ...
Ohne Rechtsfehler ist das LG davon ausgegangen, daß die Ehelicherklärung nicht schon deshalb dem Wohl des Kindes entspricht, weil es dadurch die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt. ...
Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 1723 BGB hat sich an der in §§ 1705 ff. BGB zum Ausdruck kommenden grundlegenden gesetzgeberischen Entscheidung zu orientieren, daß die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter des nichtehelichen Kindes dessen Wohl jedenfalls im Regelfall ohne Rücksicht darauf am besten entspricht, ob die Eltern zusammenleben oder nicht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat das BVerfG für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet... (FamRZ 1981,
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