BFH - Beschluss vom 04.04.2012
V B 78/11
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1776/07

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung eines Veranstalters der in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) UStG bezeichneten Katalogleistungen

BFH, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen V B 78/11

DRsp Nr. 2012/10105

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung eines "Veranstalters" der in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) UStG bezeichneten Katalogleistungen

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt, dass die Leistung eines Veranstalters für "sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen" im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass die Kosten der betreffenden sportlichen Leistungen in die von Besuchern der Veranstaltung aufgewendeten Einrittspreise eingehen. Dies ist nicht der Fall, wenn --umgekehrt-- Rennfahrer für die Veranstaltung einer Rallye an den Veranstalter Nenngelder bezahlen und auch die Veranstaltung nicht gegenüber zahlenden Zuschauern erbracht wird.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Nenngelder, die der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) von den Teilnehmern für die in den Streitjahren 1999 bis 2004 in Marokko für Motorrad- und Geländewagenfahrer organisierten Ralleys erhalten hat, im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.