I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Nenngelder, die der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) von den Teilnehmern für die in den Streitjahren 1999 bis 2004 in Marokko für Motorrad- und Geländewagenfahrer organisierten Ralleys erhalten hat, im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.
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