Der Bescheid vom 27.04.2022 über Umsatzsteuer 2017 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen Schätzungsbescheide für das Jahr 2017 (Streitjahr) über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag.
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer unter dem --auf den Namen seines Schwagers A registrierten-- Anbieternamen "B" einen Internethandel mit Elektronikartikeln, insbesondere Handys, auf C. Er ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
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