BFH - Beschluß vom 31.08.1999
V B 20/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3; UStG (1993) § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 245

Kleinunternehmerregelung

BFH, Beschluß vom 31.08.1999 - Aktenzeichen V B 20/98

DRsp Nr. 2000/758

Kleinunternehmerregelung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung und ist daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem GG vereinbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3; UStG (1993) § 19 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Sie ist für die Jahre 1993 und 1994 sowie für die Voranmeldungszeiträume III und IV/1994, I bis IV/1995 sowie I und II/1996 zur Umsatzsteuer veranlagt worden. Sie hat gegen die Bescheide Klage erhoben. Mit der Klage macht sie in erster Linie geltend, ihre Veranlagung zur Umsatzsteuer verstoße gegen Verfassungsrecht, da ihre Existenz und die ihres Ehemanns bedroht seien.