BFH - Beschluß vom 03.02.2000
V B 129/99
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 997

Kraftfahrer als Arbeitnehmer oder Unternehmer?

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen V B 129/99

DRsp Nr. 2000/4660

Kraftfahrer als Arbeitnehmer oder Unternehmer?

Die Beurteilung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig im Umsatzsteuerrecht ist eigenständig. Eine abweichende Entscheidung für das Zivilrecht oder für das Arbeitsrecht ist für die umsatzsteuerrechtliche Prüfung nicht bindend und nicht prägend.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die nach ihren Steuererklärungen Speditionsgeschäfte betreibt, zog aus Rechnungen von ausschließlich für sie tätigen Kraftfahrern gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge ab. Die Kraftfahrer erhielten bei Autotransporten auf festen Touren nach Aufträgen der Disponenten einer mit der Klägerin wirtschaftlich verbundenen KG (KG) einen Stundensatz von durchschnittlich 19 DM zuzüglich Prämie bei schadensfreier Fahrt. Die von den Kraftfahrern dabei verwendeten Lastkraftwagen waren Eigentum der KG.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte die vorhandenen Umsatzsteuerbescheide für 1988 bis 1992 und ließ den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Kraftfahrer nicht mehr zu, weil diese nicht als selbständige Subunternehmer, sondern als Arbeitnehmer der Klägerin tätig geworden seien.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.