1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die nach ihren Steuererklärungen Speditionsgeschäfte betreibt, zog aus Rechnungen von ausschließlich für sie tätigen Kraftfahrern gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge ab. Die Kraftfahrer erhielten bei Autotransporten auf festen Touren nach Aufträgen der Disponenten einer mit der Klägerin wirtschaftlich verbundenen KG (KG) einen Stundensatz von durchschnittlich 19 DM zuzüglich Prämie bei schadensfreier Fahrt. Die von den Kraftfahrern dabei verwendeten Lastkraftwagen waren Eigentum der KG.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte die vorhandenen Umsatzsteuerbescheide für 1988 bis 1992 und ließ den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Kraftfahrer nicht mehr zu, weil diese nicht als selbständige Subunternehmer, sondern als Arbeitnehmer der Klägerin tätig geworden seien.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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