BFH - Urteil vom 10.04.2003
V R 26/00
Normen:
UStG (1980/1993) § 3 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 9 ; UStDV (1980/1993) §§ 59 ff. ;
Fundstellen:
BB 2003, 1373
BFH/NV 2003, 1023
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1713/99

Kraftstofflieferung eines Leasingnehmers für Rechnung eines Leasinggebers

BFH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen V R 26/00

DRsp Nr. 2003/8424

Kraftstofflieferung eines Leasingnehmers für Rechnung eines Leasinggebers

»Betankt ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer Kreditkarte des Leasinggebers entsprechend einer "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" für Rechnung des Leasinggebers, so liegt keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Die Mineralölgesellschaft verschafft nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer die Verfügungsmacht an dem Treibstoff. Die "Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung" ist in Fällen wie im Streitfall kein Vertrag über Kraftstofflieferung, sondern ein Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.«

Normenkette:

UStG (1980/1993) § 3 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 9 ; UStDV (1980/1993) §§ 59 ff. ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, ist ein Leasingunternehmen, das den Leasingnehmern Kfz überlässt. Ungefähr 10 v.H. der Leasingnehmer sind nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Für die Überlassung des Kfz zahlt der Leasingnehmer an die Klägerin monatlich Leasingraten, die u.a. die Abschreibung des Fahrzeugs, die Vergütung für Kasko- und Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer und die Reparatur- und Wartungskosten abdecken.