BFH - Urteil vom 18.05.2000
IV R 89/99
Normen:
EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1774
BFH/NV 2000, 1297
BFHE 191, 568
DB 2000, 1796
DStR 2000, 1432
DStZ 2000, 762
NJW 2001, 920
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Krankenpflegedienst als Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen IV R 89/99

DRsp Nr. 2000/6439

Krankenpflegedienst als Gewerbebetrieb

»Der Betreiber eines häuslichen Krankenpflegedienstes ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er seinen Auftraggebern eine einheitliche Leistung schuldet, die nicht nur die eigentliche medizinische Betreuung, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten umfasst.«

Normenkette:

EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist examinierte Krankenschwester. Sie betrieb im Streitjahr (1985) einen häuslichen Krankenpflegedienst und beschäftigte sieben Krankenschwestern/-pfleger, zwei Altenpfleger, fünf Pflegehelferinnen und etwa achtzig Hauspfleger. Die Patienten wurden in der Regel einen Monat, zum Teil auch zwei Monate lang betreut. Der Pflegedienst übernahm die medizinische Betreuung und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Tätigkeit der Klägerin bestand darin, die Patienten aufzunehmen, Behandlungsvorschläge zu erstellen und das eigene Personal in den einzelnen Pflegefall entsprechend den Bedürfnissen des Patienten und der ärztlichen Verordnung einzuweisen. Sie nahm an dem ersten Besuch, gelegentlich auch an weiteren Besuchen in der Wohnung des Patienten teil und ließ sich täglich Arbeitsberichte ihrer Mitarbeiter geben.