BFH - Beschluss vom 03.04.2013
V B 125/12
Normen:
FGO § 69; UStG § 10;
Fundstellen:
BB 2014, 1245
BFH/NV 2013, 1049
BFHE 240, 447
BStBl II 2013, 973
DB 2013, 1096
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 697
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 30/11

Kriterien für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf den regel- und den ermäßigten Umsatzsteuersatz

BFH, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen V B 125/12

DRsp Nr. 2013/7995

Kriterien für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf den regel- und den ermäßigten Umsatzsteuersatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der "einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Normenkette:

FGO § 69; UStG § 10;

Gründe

I.