BFH - Urteil vom 18.03.2010
V R 44/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 14/06

Kürzung der Vorsteuern unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. Seeling-Urteils vom Europäischen Gerichtshof; Differenzierungspflicht bei Baumaßnahmen zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und den Erhaltungsaufwendungen

BFH, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen V R 44/08

DRsp Nr. 2010/14974

Kürzung der Vorsteuern unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. Seeling-Urteils vom Europäischen Gerichtshof; Differenzierungspflicht bei Baumaßnahmen zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und den Erhaltungsaufwendungen

1. NV: Verwendet der Unternehmer ein Grundstück für steuerpflichtige eigenbetriebliche Umsätze und eine steuerfreie Vermietung, bestimmt sich die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG, nicht aber nach § 15 Abs. 1 UStG. 2. NV: Hat der Unternehmer in einer Steuererklärung für das Kalenderjahr des Leistungsbezugs einen sachgerechten Maßstab für die Aufteilung von Vorsteuern gewählt und wird diese Steuerfestsetzung formell bestandskräftig, ist er sowohl für das Erstjahr als auch für die Folgejahre an diese Wahl gebunden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Rechtsanwalts-GbR. Im Streitjahr (2000) sanierte die Klägerin ihr Gebäude (K-Straße), in dem sie auch ihre Kanzlei unterhielt. Eine Wohnung in dem Gebäude war an ihren Gesellschafter, Rechtsanwalt R, vermietet. Mit diesem schloss die Klägerin ab Oktober 2000 einen Mietvertrag, in dem sie die Umsatzsteuer gesondert auswies.