FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2012
3 K 468/11
Normen:
EStG § 11; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 267

Kurze Zeit i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 468/11

DRsp Nr. 2012/20924

„Kurze Zeit” i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG

Ausgaben sind für das Kj abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kj bezogen. USt-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung i.d.R. von vornherein feststeht. Als „kurze Zeit” i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Eine Erweiterung dieser Höchstgrenze kommt auch mit Blick auf § 108 Abs. 1 AO nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 11; UStG § 18 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine am 11. Januar 2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 3.357,69 € als Betriebsausgabe bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen ist.