Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3a Abs. 1 und 2 UStG, Abschn. 3a.1 und 2 UStAE

Problemkreise:

§ 3a Abs. 1 UStG enthält eine - dem Wortlaut zufolge - auf alle sonstigen Leistungen anwendbare erste Grundregel zur Bestimmung des Leistungsorts: Maßgebend ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitz des leistenden Unternehmers), bzw. bei Ausführung der sonstigen Leistung von einer Betriebsstätte aus der Ort der Betriebsstätte. Daneben ergibt sich aus § 3a Abs. 2 UStG eine zweite Grundregel, nach der insbesondere sonstige Leistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen oder an juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, regelmäßig an dem Ort ausgeführt werden, an dem der Unternehmer bzw. die juristische Person den Sitz hat. Aufgrund des Vorrangs der zweiten Grundregel sowie nahezu aller anderen Vorschriften zur Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen gegenüber der ersten Grundregel kommt die Anwendung der ersten Grundregel jedoch nur bei einem stark eingeschränkten Teil der gesamten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer in Betracht. Die Anwendung der zweiten Grundregel wird nur durch wenige Vorschriften überlagert, insoweit gilt weitgehend das sogenannte Bestimmungslandprinzip.

Siehe auch:

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen

Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 6 UStG

Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 7 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 4 UStG