Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3b UStG, §§ 2 - 7 UStDV, Abschn. 3b.1-4 UStAE

Problemkreise:

Nach § 3b UStG werden die Orte der Beförderungsleistungen sowie der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen bestimmt. Folgende Leistungen werden von der Vorschrift erfasst:

Beförderungen im Inland, Ausland und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft,

Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche im Zusammenhang mit Beförderungen erbrachte, selbständige Leistungen.

Da die Unterscheidung der zum Teil naheverwandten und u.U. eng miteinander verknüpften Leistungen in diesem Bereich - wie auch im Bereich der restlichen Ortsbestimmungen des UStG - stark unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst, kommt der Bestimmung der jeweils in Rede stehenden Leistung sowie der Definition und Abgrenzung der einzelnen Regelungsbereiche entsprechende Bedeutung zu.

Siehe auch:

Inlandsbegriff

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Lieferung

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG

Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 6 UStG

Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 7 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 4 UStG