Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3b UStG, §§ 2 - 7 UStDV, Abschn. 3b.1-4 UStAE
Problemkreise:
Nach § 3b UStG werden die Orte der Beförderungsleistungen sowie der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen bestimmt. Folgende Leistungen werden von der Vorschrift erfasst:
Beförderungen im Inland, Ausland und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, | |
Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche im Zusammenhang mit Beförderungen erbrachte, selbständige Leistungen. |
Da die Unterscheidung der zum Teil naheverwandten und u.U. eng miteinander verknüpften Leistungen in diesem Bereich - wie auch im Bereich der restlichen Ortsbestimmungen des UStG - stark unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst, kommt der Bestimmung der jeweils in Rede stehenden Leistung sowie der Definition und Abgrenzung der einzelnen Regelungsbereiche entsprechende Bedeutung zu.
Siehe auch:
Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG
Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 UStG