Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3a Abs. 7 UStG, Abschn. 3a.14 UStAE
Problemkreise:
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung kann nach Art. 59a Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für bestimmte Leistungen der Leistungsort vom Drittland ins Inland und umgekehrt verlagert werden. Von dieser Möglichkeit macht das deutsche Umsatzsteuerrecht in § 3a Abs. 7 UStG Gebrauch. Somit bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 6 UStG und der Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 7 UStG.
Siehe auch:
Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG
Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen
Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 UStG