Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3a Abs. 7 UStG, Abschn. 3a.14 UStAE

Problemkreise:

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung kann nach Art. 59a Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für bestimmte Leistungen der Leistungsort vom Drittland ins Inland und umgekehrt verlagert werden. Von dieser Möglichkeit macht das deutsche Umsatzsteuerrecht in § 3a Abs. 7 UStG Gebrauch. Somit bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 6 UStG und der Ort der sonstigen Leistung für bestimmte für das Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 7 UStG.

Siehe auch:

Inlandsbegriff

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG

Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen

Ort der sonstigen Leistung für bestimmte aus dem Drittland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 6 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 3 UStG

Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 4 UStG