Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Verlagerung vom Inland ins Drittland (§ 3a Abs. 7 UStG)

§ 3a Abs. 7 UStG betrifft nur die kurzfristige Vermietung von Schienenfahrzeugen, Kraftomnibussen oder ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmten Straßenfahrzeugen. Nach § 3a Abs. 7 UStG sind diese Leistungen als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn:

der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt bzw. die ausführende Betriebsstätte des Unternehmers im Inland liegt,

der Leistungsempfänger (Mieter) ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer ist,

das Fahrzeug für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist, und

das Fahrzeug im Drittlandsgebiet genutzt wird.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Leistungsort auch dann ins Drittlandsgebiet verlagert, wenn die Vermietung von einer im Inland liegenden Betriebsstätte ausgeführt wird.

Von der Regelung ausgeschlossen ist die Vermietung von Straßenfahrzeugen, die nicht ausschließlich der Güterbeförderung, sondern ganz oder teilweise der Personenbeförderung dienen, und generell die Vermietung aller Luft- und Wasserfahrzeuge, gleichgültig, welchem Zweck sie dienen.

Wird ein Fahrzeug im Drittlandsgebiet wie auch im Gemeinschaftsgebiet abwechselnd genutzt, ist auf das Gebiet der überwiegenden Nutzung abzustellen. Eine Aufteilung der (einheitlichen) Leistung kommt nicht in Betracht.

Beispiel