Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3a Abs. 4 und Abs. 3 UStG, Abschn. 3a.8-11 UStAE
Problemkreise:
§ 3a Abs. 4 UStG enthält einen umfangreichen Katalog an verschiedenen Leistungen. Deren Leistungsort bestimmt sich grundsätzlich in Abhängigkeit vom jeweiligen Leistungsempfänger. Der Kreis der in Frage kommenden Leistungsempfänger ist auf Privatpersonen und juristische Personen ohne USt-IdNr. beschränkt. Die Abgrenzung der in dem Leistungskatalog enthaltenen Leistungen untereinander sowie von den Leistungen, die unter die restlichen Ortsbestimmungen des UStG fallen, löst stark unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Deshalb kommt der Bestimmung der jeweils in Rede stehenden Leistung, der evtl. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und ggf. des Wohnsitzes des Leistungsempfängers sowie der Definition und Abgrenzung der einzelnen Regelungsbereiche - hier wie auch in den übrigen Vorschriften zur Ortsbestimmung - entsprechend hohe Bedeutung zu.
Siehe auch:
Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG
Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen