Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Bei sonstigen Leistungen, die sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht werden, erfolgt eine einheitliche Bestimmung des Leistungsorts. Eine Aufteilung der Leistung erfolgt nicht.

Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 UStG

Der Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 UStG enthält eine Vielzahl von Leistungen, die inhaltlich in keinem Zusammenhang stehen. Eine Systematik im Sinne eines "roten Fadens" fehlt, so dass in der Praxis der Ortsbestimmung ohne Vorkenntnisse nur die Überprüfung der Nr. 1-14 in der gesetzlichen Reihenfolge möglich ist.

Praxistipp

Um festzustellen, ob eine sonstige Leistung im Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 UStG enthalten ist, hat sinnvollerweise - aufgrund der fehlenden Systematik - die Überprüfung der im Einzelnen enthaltenen Leistungen entsprechend der Nummerierung zu erfolgen.

Zu den sonstigen Leistungen i.S.d. Absatzes 4 Folgendes:

Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten