Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Rechtliche Grundlagen:
§§ 16, 20 UStG, Abschn. 16.1-16.4 UStAE
Problemkreise:
Der Unternehmer hat gem. § 16 Abs. 1 UStG die Steuer zu berechnen. Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG kann der Unternehmer zwischen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten und vereinnahmten Entgelten wählen.
Siehe auch:
Änderung der Bemessungsgrundlage
Kleinbetragsrechnung/Fahrausweis