Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Rechtliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 12 UStG, Abschn. 10.5 UStAE

Problemkreise:

Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Gemeinsames Merkmal von Tausch und tauschähnlichen Umsätzen ist, dass die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in einer Leistung besteht.

Als Bemessungsgrundlage für den Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert des jeweiligen anderen Umsatzes.

Siehe auch:

Entgelt

Lieferung

Sonstige Leistung