Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen sind die wechselseitigen Umsätze nach Leistung und Entgelt jeweils für sich zu beurteilen und nicht zu saldieren (BFH, Urt. v. 15.05.1997, BStBl II, 705). Es ist nicht erforderlich, dass beide Tauschpartner Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sind. Sind beide Beteiligte Nichtunternehmer, ist der Tausch insgesamt nicht steuerbar.

Die Verwirklichung einer Steuerbefreiung oder die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes statt des Regelsteuersatzes richtet sich nur nach dem Gegenstand der vom Unternehmer bewirkten Leistung, nicht nach dem Gegenstand der Gegenleistung, auch wenn es sich bei dem betreffenden Leistungsaustausch um einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt (BFH, Urt. v. 16.07.1987, BFH/NV 1988, 196).

Tausch

Bei einem Tausch besteht das Entgelt für die Lieferung in einer Gegenlieferung. Zivilrechtlich ist der Tausch ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich die Parteien zum Austausch von Sachen, Vermögenswerten oder Rechten verpflichten. Gemäß § 480 BGB werden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend angewendet. Anders als im Zivilrecht muss bei einem Tausch im umsatzsteuerlichen Sinne wechselseitig gem. § 3 Abs. 1 UStG die Verfügungsmacht an einem körperlichen Gegenstand verschafft werden.

Tausch mit Baraufgabe