Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 4 UStG, Abschn. 3.8 UStAE
Problemkreise:
Umsätze, die einen Werkvertrag zum Inhalt haben, bestehen i.d.R. aus einem ganzen Bündel von Leistungen in Form von Lieferungen und sonstigen Leistungen. Für diese einzelnen Leistungsbestandteile müsste, soweit nicht nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung von Nebenleistungen auszugehen ist, Zeitpunkt und Ort der Leistung, Steuerbarkeit, Anwendbarkeit von Befreiungsvorschriften, die Bemessungsgrundlage etc. für jeden Umsatzteil gesondert ermittelt werden mit der Folge, dass für die einzelnen selbständigen Leistungsbestandteile ggf. völlig unterschiedliche steuerliche Ergebnisse erzielt werden. Dies wird durch die Regelung der Werklieferung und Werkleistung vermieden.
Siehe auch: